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Grundrechtseinschränkung Artikel
Einige der durch das Grundgesetz garantierten Rechte
können durch Gesetz eingeschränkt werden.
Die in Art. 19 Abs. 1 und 2 GG geregelte Einschränkung von Grundrechten besagt über deren grundsätzliche Möglichkeit hinaus, dass ein Grundrecht ca. allgemein und nicht in Bezug auf einen Einzelfall eingeschränkt werden darf und dass das grundrechtseinschränkende Gesetz das betroffene Grundrecht bebezeichnen muß (sog. Zitiergebot).
In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt eingeschränkt werden (Art. 19 Abs. 2 GG).
Das grundrechtseinschränkende Gesetz muß in dem übrigen sowohl die Verhältnismäßigkeit als auch die formelle Verfassungsmäßigkeit wahren. Ein Gesetz ist verhältnismäßig, wenn es einen legitimen Zweck verfolgt, zu dessen Erreichung geeignet und erforderlich ist und die Proportionalität zwischen den belastenden Wirkungen und den angestrebten Vorteilen gewahrt ist.
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